Dennoch ist erwiesen, dass die Privatklägerin an jenem Abend aufgrund ihrer psychischen Probleme bewusst Alkohol und Oxazepam missbrauchte und es so zu einem erheblichen Mischkonsum kam. Dies führte dazu, dass sich der körperliche Zustand der Privatklägerin schon im Verlaufe des Abends zusehends und immer stärker verschlechterte und hatte schliesslich zur Folge, dass sie um 00:40 Uhr re- aktions- und wehrlos auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen – oder wie es Zeugin E.________ beschrieb, wie ein «Bäbi» – auf dem Bett lag.