12.2 Subsumtion Das Beweisergebnis der Kammer weicht insofern von demjenigen der Vorinstanz ab, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in stark eingetrübtem Bewusstseinszustand bis komatösem Zustand befand. Dies, weil die dem Aktengutachten zugrunde liegenden Annahmen über die genau eingenommenen Mengen an Alkohol und Seresta-Tabletten nicht erstellt sind. Dennoch ist erwiesen, dass die Privatklägerin an jenem Abend aufgrund ihrer psychischen Probleme bewusst Alkohol und Oxazepam missbrauchte und es so zu einem erheblichen Mischkonsum kam.