404 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung Personen schützt, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Erforderlich ist aber, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist, was bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle nicht der Fall ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2).