12. Schändung 12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Für die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Schändung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 404 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).