Zudem war sie in diesem Moment auch urteilsunfähig, was allerdings nicht angeklagt ist. Der Beschuldigte erkannte diesen Zustand und handelte dennoch, obwohl er wuss- 49 te, dass die Privatklägerin kein Interesse an Sex mehr hatte und mit seinem Vorgehen nicht einverstanden gewesen wäre. III. Rechtliche Würdigung