Fazit und erstellter Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. Die Privatklägerin lag im Zeitpunkt, als der Beschuldigte in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 um ca. 00:40 Uhr an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, unter starkem Einfluss des eingenommenen Schlafmittels und des Alkohols regungslos und in stark schläfrigem Zustand mit eingetrübtem Bewusstsein auf ihrem Bett und war körperlich nicht in der Lage, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen. Zudem war sie in diesem Moment auch urteilsunfähig, was allerdings nicht angeklagt ist.