Auch Zeugin F.________ bestätigte, dass ihr dies die Privatklägerin so gesagt habe (pag. 106, Z. 103–113). Demgegenüber hält die Kammer die Version des Beschuldigten, wonach es wiederholt und noch im Sommer 2014 zu sexuellen Kontakten zur Privatklägerin gekommen sei, für unglaubhaft. Obwohl dieser angeblich letzte sexuelle Kontakt relativ zeitnah stattgefunden haben soll, konnte er keine näheren und detaillierteren Angaben dazu machen. Auch vor der Kammer vermochte er seine Behauptung nicht zu konkretisieren; seine diesbezüglichen Aussagen fielen wiederum auffällig farblos, oberflächlich und zielgerichtet aus (pag.