masslich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war, da sie ihm mehrfach unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass ihr Sex nichts mehr bedeutet und sie an sexuellen Kontakten mit ihm nicht mehr interessiert ist (E. 11.2.4 oben), was auch angesichts ihres damaligen Alters (62) ohne Weiteres begreiflich erscheint. Weiter konnte die Privatklägerin in ihren glaubhaften Angaben den letzten sexuellen Kontakt begründet an die für sie schwierige Zeit um den Tod ihrer Schwester, ca. neun Jahre vor der Tat, festmachen (pag. 123, Z. 207–208; pag. 131, Z. 125; pag. 267, Z. 19–21). Auch Zeugin F.______