Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 403, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), durfte der Beschuldigte aber aus der Tatsache, dass die Privatklägerin an diesem Abend anhänglich war und eine gewisse körperliche Nähe zu ihm suchte, keinesfalls darauf schliessen, dass sie mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte – schon gar nicht ungeschützt, mit den körperlich sehr unangenehmen Folgen des Eindringens für die Privatklägerin und unter Berücksichtigung ihres schlechten, dem Beschuldigten bekannten Zustandes.