Vielmehr besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte aufgrund des ihm bekannten Zustandes der Privatklägerin und ihrer Annäherungsversuche im Verlaufe des Abends die Möglichkeit erblickte, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag.