48 Beschuldigte richtiggehend in die Wohnung der Privatklägerin geschlichen haben muss, weil die auf Geräusche aus der Nebenwohnung besonderes fokussierte Frau E.________ anderenfalls etwas, insbesondere die sonst wahrnehmbare Türe (vgl. pag. 75, Z. 86–87; pag. 77, Z. 198–199), gehört hätte. Vielmehr besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte aufgrund des ihm bekannten Zustandes der Privatklägerin und ihrer Annäherungsversuche im Verlaufe des Abends die Möglichkeit erblickte, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.