Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (pag. 395, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wirkt die Begründung des Beschuldigten, weshalb er überhaupt nochmals zur Privatklägerin hochging, nachgeschoben und völlig unglaubhaft; sie ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Abmachung zwischen dem Beschuldigten und Frau E.________ war nämlich klar: Frau E.________ würde sich um die Privatklägerin kümmern, da der Beschuldigte am nächsten Morgen früh arbeiten gehen musste.