Vielmehr musste er, als er wieder zur Privatklägerin hoch ging, zumindest ernsthaft damit rechnen, dass es ihr unmöglich war, sich gegen ungewollte sexuelle Handlungen zu wehren. Spätestens aber, als er die Privatklägerin mit eingetrübtem Bewusstsein und in stark schläfrigem Zustand in ihrem Bett liegend vorfand, konnte er keine Zweifel mehr an der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin haben. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (pag.