Der Beschuldigte wusste damit sehr wohl, dass es der Privatklägerin vor allem als Folge der eingenommen Substanzen physisch und zudem psychisch schlecht ging. Er konnte auch nicht erwarten, dass sich die Privatklägerin um 00:40 Uhr von diesem schlechten Zustand erholt hatte. Vielmehr musste er, als er wieder zur Privatklägerin hoch ging, zumindest ernsthaft damit rechnen, dass es ihr unmöglich war, sich gegen ungewollte sexuelle Handlungen zu wehren.