147, Z. 104 und Z. 134). Weiter bekam er mit, wie sich die Sprache der Privatklägerin (Lallen, «Liiren») zusehends bis zur Unverständlichkeit ihrer Äusserungen verschlechterte, wie sie mehrmals in der Wohnung stürzte und jeweils mit seiner Mithilfe wieder aufgerichtet werden musste. Schliesslich erkannte auch der Beschuldigte, dass es nötig war, die Privatklägerin ins Bett zu verfrachten und sie zu überwachen, was Frau E.________ übertragen wurde. Der Beschuldigte wusste damit sehr wohl, dass es der Privatklägerin vor allem als Folge der eingenommen Substanzen physisch und zudem psychisch schlecht ging.