Der Beschuldigte war am Abend des 8. Oktober 2014 etwa eine Stunde in der Wohnung der Privatklägerin und konnte sich ein gutes Bild über ihren schlechten und sukzessive schlechter werdenden Zustand machen (vgl. E. 11.3.2 oben). Er wusste von Frau E.________, dass die Privatklägerin auf keinen Fall weiteren Alkohol zu sich nehmen durfte, weil sie vorgängig Tabletten und Alkohol konsumiert hatte. Ebenfalls bekam er mit, dass es der Privatklägerin vor allem wegen ihres Sohnes psychisch schlecht ging, weshalb sie auch stark weinte und sogar erwähnte, sie wolle sterben (vgl. pag. 147, Z. 104 und Z. 134).