Zum inneren Geschehen (subjektive Seite) Zu klären bleiben damit noch die subjektiven Aspekte, insbesondere ob der Beschuldigte handelte, obwohl – oder gerade weil – er erkannte, dass die Privatklägerin körperlich nicht imstande war, sich gegen die sexuellen Kontakte zu wehren. Der Beschuldigte war am Abend des 8. Oktober 2014 etwa eine Stunde in der Wohnung der Privatklägerin und konnte sich ein gutes Bild über ihren schlechten und sukzessive schlechter werdenden Zustand machen (vgl. E. 11.3.2 oben).