Dennoch ist klar, dass sie aufgrund ihres desolaten physischen und psychischen Zustandes jeweils wieder einschlief und sich körperlich nicht gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen zur Wehr setzen konnte. 11.4.2 Zum inneren Geschehen (subjektive Seite) Zu klären bleiben damit noch die subjektiven Aspekte, insbesondere ob der Beschuldigte handelte, obwohl – oder gerade weil – er erkannte, dass die Privatklägerin körperlich nicht imstande war, sich gegen die sexuellen Kontakte zu wehren.