Demgegenüber erweisen sich die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Zustand der Privatklägerin und dem Ablauf des Geschlechtsverkehrs in jeder Hinsicht als unzuverlässig und, bisweilen unbeholfen, zu seinen Gunsten konstruiert. Insgesamt bekundet die Kammer damit keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Privatklägerin aufgrund ihres durch den Mischkonsum eingetrübten Bewusstseins und der starken Schläfrigkeit nicht imstande war, sich für oder gegen einen sexuellen Kontakt zum Beschuldigten zu entscheiden und sich dementsprechend zu verhalten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin während des Aktes,