Andererseits wäre seitens der Privatklägerin aufgrund der dadurch herbeigeführten Schmerzen eine Intervention zu erwarten gewesen, was aber offensichtlich nicht der Fall war. Insgesamt sprechen die vorerwähnten Indizien und Hinweise allesamt dafür, dass Frau E.________ mit der von ihr unmittelbar beobachteten und glaubhaft geschilderten Reaktions- und Wehrlosigkeit der Privatklägerin nicht irrte. Demgegenüber erweisen sich die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Zustand der Privatklägerin und dem Ablauf des Geschlechtsverkehrs in jeder Hinsicht als unzuverlässig und, bisweilen unbeholfen, zu seinen Gunsten konstruiert.