Dies muss für die Privatklägerin offensichtlich schmerzhaft gewesen sein. Damit deuten die Verletzungen in zweierlei Hinsicht darauf hin, dass die Privatklägerin nicht imstande war, sich gegen die Handlungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen: Einerseits muss der Beschuldigte stark gemurkst und probiert haben, in die Privatklägerin, welche kaum feucht war, einzudringen. Andererseits wäre seitens der Privatklägerin aufgrund der dadurch herbeigeführten Schmerzen eine Intervention zu erwarten gewesen, was aber offensichtlich nicht der Fall war.