123, Z. 197– 199). Diese Verletzungen beweisen zwar für sich alleine keinen Geschlechtsverkehr wider den Willen der Privatklägerin. Allerdings sind solche Verletzungen nicht zu erwarten bei einem normalen Geschlechtsverkehr, bei welchem sich beide aktiv beteiligen. Sie sprechen objektiv eher für ein Eindringen mit ungenügender Feuchtigkeit, ein Zustand, auf den die Privatklägerin bereits im Zusammenhang mit ihrem früheren Sexualkontakt mit dem Beschuldigten hinwies (pag. 131, Z. 128). Dies muss für die Privatklägerin offensichtlich schmerzhaft gewesen sein.