Schliesslich stellte die Privatklägerin am nächsten Morgen schmerzhafte Verletzungen an Unterleib und in der Schamgegend fest. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, müssen diese Verletzungen beim Geschlechtsverkehr – bzw. bei den gemäss den Aussagen des Beschuldigten grösstenteils erfolglosen Versuchen, in die Privatklägerin einzudringen – entstanden sein. Dies leuchtet auch vor dem Hintergrund ein, dass der Beschuldigte, wie die Privatklägerin glaubhaft berichtete, beim früheren Geschlechtsverkehr seinen offenbar dicken Penis nicht reingebracht habe, was für sie schmerzhaft gewesen sei (pag. 123, Z. 197– 199).