Sex sage ihr nichts mehr und brauche sie auch nicht mehr, insbesondere nicht mit dem Beschuldigten. Dieses offenbar tiefe und schon über Jahre hinweg bestehende sexuelle Desinteresse dem Beschuldigten gegenüber hat sie ihm auch bereits mehrmals klar signalisiert, und er war sich dessen bewusst. Auch daraus geht hervor, dass zu erwarten wäre, dass sie – selbst bei einer gewissen alkohol- und medikamentenbedingten Enthemmung – sexuelle Kontakt mit dem Beschuldigten nicht zugelassen hätte. Schliesslich stellte die Privatklägerin am nächsten Morgen schmerzhafte Verletzungen an Unterleib und in der Schamgegend fest.