Weiter ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Privatklägerin unter normalen Umständen dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zugestimmt hätte, als äusserst gering einzuschätzen. Sehr glaubhaft hat die Privatklägerin von ihren schmerzhaften Erfahrungen berichtet, welche sie beim letzten Mal, ca. neun Jahre zuvor, beim Sex mit dem Beschuldigten gemacht hatte und welche mit ein Grund waren, weshalb sie keine intimen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten wollte (vgl. E. 11.4.2 unten). Sex sage ihr nichts mehr und brauche sie auch nicht mehr, insbesondere nicht mit dem Beschuldigten.