Weiter bedeutet die von der Privatklägerin erlittene Amnesie zwar nicht zwingend, dass sie während dieser Zeit widerstandsunfähig war. Dennoch weist die Gedächtnislücke – welche im Tatzeitpunkt noch bestand – klar auf einen starken Alkohol- und vor allem Medikamenteneinfluss hin, was die Widerstandsunfähigkeit wiederum eher erklären könnte (vgl. auch die Aussage von Prof. I.________, pag. 508, Z. 11–12 [mit