Zunächst erscheint die von Frau E.________ beschriebene Stellung – der kniende Beschuldigte versuchte in die Privatklägerin einzudringen, während er deren Beine auf seinen Schultern hatte – geeignet, um in ein wehrloses weibliches Opfer vaginal einzudringen, da dadurch die Beine des Opfers auch ohne Anspannung oben und gespreizt bleiben. Weiter bedeutet die von der Privatklägerin erlittene Amnesie zwar nicht zwingend, dass sie während dieser Zeit widerstandsunfähig war.