auch nur passiv an den sexuellen Praktiken zu beteiligen und diese grösstenteils gar nicht wahrnahm. Auch wenn die Privatklägerin also nur eine Momentaufnahme wiedergab, stimmen ihre Angaben exakt mit den weiteren Beweismitteln und Indizien überein; vor allem mit dem aufgrund des Mischkonsums zu erwartenden Verlauf des schon zuvor stetig schlechter gewordenen Zustandes der Privatklägerin. Zudem bestehen weitere Hinweise darauf, dass sich Frau E.________ in ihren Beobachtungen nicht irrte und ihre Schilderungen den Zustand der Privatklägerin im Tatzeitpunkt auch richtig wiedergeben. Zunächst erscheint die von Frau E._____