Die von ihr umschriebene reaktions- und bewegungslose Haltung der Privatklägerin während der Beschuldigte dynamisch am «Ruggen» gewesen sei, die bildliche Beschreibung der Privatklägerin, wie sie dagelegen sei wie ein «Bäbi», auf dem Rücken mit seitwärts ausgestreckten Armen, beschreiben genau einen Zustand, wie er vorliegend – insbesondere aufgrund des erheblichen Mischkonsums und unter Berücksichtigung der Eliminationshalbwertszeit des Oxazepams – zu erwarten ist. Nämlich, dass die Privatklägerin stark eingetrübt, teilnahmslos und grösstenteils schlafend oder mit dem Schlaf ringend und so – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – jedenfalls ausserstande war, sich