Ganz anders sieht dies in Bezug auf die Aussagen zum Kerngeschehen von Frau E.________ aus. Trotz der kurzen Beobachtungszeit und der Tatsache, dass sie auch aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse nicht alle Details erkennen konnte, erweisen sich ihre Angaben als sehr zuverlässig und glaubhaft (E. 11.2.2 oben). Sie konnte das Geschehen in diesem Moment durchaus sehen. Sie hörte ein Geräusch – das sich anhörte, wie ein Seufzer – aus der Wohnung der Privatklägerin und ging nachschauen.