Zur Ringhörigkeit der Wohnung gab Frau E.________ denn auch glaubhaft an, sie höre sogar, wenn die Privatklägerin mit ihrer Katze spreche (pag. 260, Z. 39–40). Bei dem körperlichen und geistigen Zustand der Privatklägerin ist ebenfalls unvorstellbar, dass sie, wie der Beschuldigte angab, den Beschuldigten auszog, sich sodann aktiv an den sexuellen Praktiken beteiligte (unter anderem orale Befriedigung des Beschuldigten) und schliesslich, nach der Wahrnehmung des Beschuldigten, auch einen Orgasmus gehabt habe. Dazu konnte sie schlicht nicht mehr imstande sein. Ganz anders sieht dies in Bezug auf die Aussagen zum Kerngeschehen von Frau E.___