45 soll, sich mit dem Beschuldigten normal zu unterhalten, erscheint ausgeschlossen. Dies umso mehr, weil dies Frau E.________ im ringhörigen Haus aus ihrem Schlafzimmer – welches direkt an das Schlafzimmer der Privatklägerin angrenzt (vgl. pag. 274, Z. 36–41) – gehört haben müsste, zumal diese aus Sorge um die Privatklägerin auf Geräusche aus der Nebenwohnung besonders sensibilisiert war, zu diesem Zweck extra keine Schlaftablette eingenommen hatte und, da sie nicht eingeschlafen konnte, auch noch wach war (vgl. pag. 91, Z. 413–414). Zur Ringhörigkeit der Wohnung gab Frau E.______