511, Z. 36–38, wonach die Halbwertszeit von mindestens 6 Stunden im Alter zusätzlich zunehme). In dieser kurzen Zeit ist keine derartige Besserung des von Frau E.________ festgestellten eingetrübten Bewusstseinszustands der Privatklägerin zu erwarten, zumal sich in der Zwischenzeit auch die natürliche Müdigkeit verstärkt haben dürfte. Die Privatklägerin war also etwas vor 00:40 Uhr weckbar, jedoch – verladen, eingetrübt und schläfrig – so müde, dass sie sofort wieder einschlief. Dass sich die Darstellung des Kernsachverhalts durch den Beschuldigten an sich schon ausgesprochen oberflächlich, teilweise widersprüchlich und insgesamt sehr unglaubhaft erweist, wurde bereits erör-