515, Z. 7, wo er angab, er sei um 00:30 Uhr hochgegangen). Dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt aufwachte und mit dem Beschuldigten sprach, erscheint zwar angesichts des erstellten Mischkonsums nicht als sehr wahrscheinlich. Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse – und anders als noch die Vorinstanz annahm – befand sich die Privatklägerin aber nicht in einem stark eingetrübten bis komatösem Bewusstseinszustand (vgl. pag. 317) und war damit ein Aufwachen grundsätzlich noch möglich. Dies, weil nicht von einem schlechteren Zustand ausgegangen werden kann, als derjenige, als sie eine gute Stunde zuvor – zwischen 23:00 und 23:30 Uhr – in eingetrübtem Zustand aufwacht war.