Diese Angabe kann zeitlich passen und erweist sich vor allem als gut vereinbar mit den Aussagen von Frau E.________ über die von ihr vorgenommenen Verrichtungen in der Wohnung der Privatklägerin (aufräumen, Kehrichtsack zusammenräumen) und sodann in der eigenen Wohnung (unter anderem Katzenkistchen machen), nachdem die Privatklägerin eingeschlafen war (vgl. pag. 74 f., Z. 78–86) sowie mit der Angabe, sie sei etwa eine Stunde in ihrer eigenen Wohnung gewesen (pag. 91, Z. 412). Der Beschuldigte hat die Wohnung der Privatklägerin jedenfalls nach Mitternacht aufgesucht (vgl. auch pag. 515, Z. 7, wo er angab, er sei um 00:30 Uhr hochgegangen).