Der Sex sei also gegenseitig und einvernehmlich erfolgt. Demgegenüber erklärte Frau E.________, die Privatklägerin habe keinerlei Reaktion gezeigt und sei wie ein «Bäbi» auf dem Bett gelegen. Die Privatklägerin schätzte den Zeitpunkt, als sie aus der Wohnung der Privatklägerin das Seufz-Geräusch wahrnahm, auf ca. 00:40 Uhr (pag. 76, Z. 156). Diese Angabe kann zeitlich passen und erweist sich vor allem als gut vereinbar mit den Aussagen von Frau E._____