44 ben, worauf er sich dazu habe hinreissen lassen und sich zu ihr gelegt habe (pag. 145, Z. 34–40; pag. 163, Z. 397–403). Nach dem Beschuldigten hätten sie sich dann begonnen zu streicheln, einander umarmt, geküsst und ausgezogen, ungeschützten Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gehabt, sich gegenseitig oral verwöhnt (pag. 146, Z. 70–76; 272, Z. 32–35; pag. 275, Z. 4–6; pag. 517, Z. 10–15), und er habe die Privatklägerin schliesslich auch noch mit den Fingern verwöhnt, da sie Oralsex nicht gerne habe (pag. 163, Z. 406–407). Der Sex sei also gegenseitig und einvernehmlich erfolgt.