___ dem Beschuldigten schon mitgeteilt, dass die Privatklägerin Alkohol und Tabletten zu sich genommen habe und nun keinen Alkohol mehr einnehmen dürfe. Der Beschuldigte merkte damit sehr wohl, dass es der Privatklägerin zufolge der eingenommenen Substanzen sehr schlecht ging. Seine Vorbringen, in welchen er den Zustand der Privatklägerin zu relativieren versuchte, sind reine Schutzbehauptungen. 11.4 Kerngeschehen in der Nacht 11.4.1 Zustand der Privatklägerin und Ablauf des Geschlechtsverkehrs Der Beschuldigte hörte offenbar, dass Frau E.________ in ihre Wohnung zurückgekehrt war.