Während der Anwesenheit von Frau E.________ und vor allem dann auch – ab ca. 21:30 Uhr – im Beisein des Beschuldigten verschlechterte sich der Zustand der Privatklägerin zusehends bis zur Unverständlichkeit ihrer Äusserungen. In dieser Phase stürzte die Privatklägerin auch ca. dreimal in der Wohnung, woraufhin sie jeweils vom Beschuldigten und Frau E.________ wieder aufgerichtet und schliesslich ins Bett getragen bzw. geschleppt werden musste. Zuvor hatte Frau E.________ dem Beschuldigten schon mitgeteilt, dass die Privatklägerin Alkohol und Tabletten zu sich genommen habe und nun keinen Alkohol mehr einnehmen dürfe.