11.3.3 Zwischenfazit Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin an jenem Abend Alkohol und Seresta zu sich nahm. Auch wenn die genau eingenommene Menge nicht bekannt ist, ist erstellt, dass die Privatklägerin, als Frau E.________ zwischen 20:00 und 20:30 Uhr ihre Wohnung betrat, nicht mehr nüchtern war. Die Privatklägerin nahm daraufhin ein Mojito-Getränk und eine Seresta-Tablette ein. Nach 21:00 Uhr nahm die Privatklägerin keine weiteren Tabletten und keinen Alkohol mehr zu sich. Während der Anwesenheit von Frau E.