Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der Zustand der Privatklägerin im Vergleich zum Moment, als sie von Frau E.________ und dem Beschuldigten ins Bett gebracht wurde, nochmals verschlechtert hat, was auch damit übereinstimmt, dass in etwa dieser Zeit die Wirkung der erstelltermassen eingenommenen Seresta-Tablette am stärksten gewesen sein muss. Wie auch aus dem erstellten Mischkonsum zu erwarten ist, war die Privatklägerin also zwischen ca. 23:00 und 23:30 Uhr zwar noch weckbar, aber dennoch unter sehr starkem Einfluss der eingenommenen Mittel, so dass sie auch umgehend wieder ein-