43 nen rechten Satz mehr sprechen können, bevor sie einschlief (pag. 76, Z. 168– 169). Von einer klaren Willensäusserung und Willensbetätigung kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der Zustand der Privatklägerin im Vergleich zum Moment, als sie von Frau E.________ und dem Beschuldigten ins Bett gebracht wurde, nochmals verschlechtert hat, was auch damit übereinstimmt, dass in etwa dieser Zeit die Wirkung der erstelltermassen eingenommenen Seresta-Tablette am stärksten gewesen sein muss.