_ befürchtete, dass die Privatklägerin stürzen könnte und sie sie deswegen liebevoll umarmend festhielt. Die Privatklägerin verhielt sich dabei sehr passiv und wehrte sich nicht etwa dagegen, dass Frau E.________ sie mit den Armen davon abhielt, hinaus zu gehen. Auch die von der Privatklägerin geäusserten Wünsche wirken sehr konfus. Dies deckt sich auch mit der Angabe von Frau E.________, die Privatklägerin habe eine extrem schwere Zunge gehabt und kei-