74, Z. 73–77). Vor der Staatsanwaltschaft erwähnte sie auch noch, dass sie mit der Privatklägerin auf den Balkon ging und zu ihr sagte, dass der Beschuldigte sicherlich schon schlafe (pag. 91, Z. 398–399). Mit Blick auf den Zustand der Privatklägerin lässt sich aus diesen Schilderungen sagen, dass sie offenbar aufwachte und imstande war, selbständig aufzustehen und auch einfache Wünsche (zum «A.________ (Kosename)» gehen, einen Drink wollen) zu äussern. Umgekehrt beschreiben die Aussagen eine erhebliche Orientierungslosigkeit, insbesondere weil Frau E.________ befürchtete, dass die Privatklägerin stürzen könnte und sie sie deswegen liebevoll umarmend festhielt.