74, Z. 67–72; pag. 91, Z. 391–401). Auch die in diesem Zusammenhang von Frau E.________ erwähnten Details unterstreichen die Verlässlichkeit ihrer Aussagen. So habe die Privatklägerin noch einen Drink verlangt, worauf Frau E.________ ein Glas Wasser holte, woraufhin die Privatklägerin gesagt habe, sie müsse etwas drin haben. Frau E.________ ging wieder in die Küche und fügte dem Wasser etwas Sirup bei. Als sie das der Privatklägerin bringen wollte, lag diese schon auf dem Rücken im Bett und schnarchte (pag. 74, Z. 73–77).