gegenüber der Staatsanwaltschaft, dies müsse so um 22:30 Uhr bzw. – wie sie direkt präzisierte – wohl eher gegen 23:00 Uhr gewesen sein (pag. 90, Z. 385–387), erscheint angesichts der Chronologie der Geschehnisse plausibel und auch mit der Schätzung des Beschuldigten, er habe ca. eine Stunde in der Wohnung der Privatklägerin verweilt (pag. 161, Z. 322), verein-