Nachdem die Privatklägerin eingeschlafen war, verständigten sich der Beschuldigte und Frau E.________ darüber, dass Frau E.________ bei der Privatklägerin bleiben und weiter zu ihr schauen soll, worauf sich der Beschuldigte verabschiedete und sich in seine Wohnung begab (Aussage E.________: pag. 74, Z. 55–66; pag. 258, Z. 45–47; Aussage Beschuldigter: pag. 145, Z. 33–34; pag. 161, Z. 324–327; pag. 162, Z. 360–370). Um welche Zeit der Beschuldigte die Wohnung verliess, konnten beide nicht genau angeben. Die Angabe von Frau E.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft, dies müsse so um 22:30 Uhr bzw. – wie sie direkt präzisierte – wohl eher gegen 23:00 Uhr gewesen sein (pag.