Aus dem von Frau E.________ geschilderten Sturzgeschehen, insbesondere aus dem Anschlagen an der Wand, muss indes nicht zwingend eine Beule resultieren. Frau E.________ hat in diesem Zusammenhang denn auch glaubhaft ausgeführt, dass sie zwar Angst bekommen habe, dass sich die Privatklägerin verletzt habe, dass man körperlich aber nichts gesehen habe (pag. 89, Z. 319–320). Unter diesen Umständen bekundet die Kammer keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin – wie