Ihre Darstellung ist alles andere als klischeehaft und banal; sie enthält ausgefallene Details – vor allem die bildliche Beschreibung der Stürze auf den Kehrichtsack und mit dem Kopf an die Wand –, welche ohne realen Erlebnishintergrund kaum so geschildert worden wären. Das an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung genannte Detail mit dem Kehrichtsack ist zudem logisch verknüpft mit der schon in den vorherigen Einvernahmen enthaltenen Aussage, sie habe, nachdem die Privatklägerin eingeschlafen sei, noch ein paar Sachen in der Wohnung aufgeräumt (pag. 74, Z. 78) bzw. den Kehrichtsack zusammengeputzt (pag. 91, Z. 401). Sehr authentisch wirkt auch die von Frau E.___