259, Z. 7–10). Dass die Privatklägerin in seiner Anwesenheit gestürzt sei, bestritt der Beschuldigte bis zuletzt (vgl. pag. 161, Z. 334–336; pag. 272, Z. 23–24; pag. 278, Z. 2; pag. 513, Z. 35). Gemäss seinen Angaben seien alle zusammen am Tisch gesessen und die Privatklägerin sei gar nie aufgestanden (pag. 161, Z. 334–341; pag. 272, Z. 23–24). Wie die Vorinstanz hält auch die Kammer die diesbezüglichen Aussagen von Frau E.________ für weitaus glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Zunächst entsprechen die Schilderungen von Frau E.___